Renovierung und Wände streichen nach dem Auszug – Was Sie wissen sollten

Sind Mieter verpflichtet, nach dem Auszug zu renovieren und Wände zu streichen? Welche Aufgaben müssen Mieter erledigen, und welche liegen in der Verantwortung des Vermieters? Vielleicht haben Sie sich auch schon einmal diese Fragen im Zusammenhang mit Renovierungsarbeiten gestellt? Die gute Nachricht ist, dass viele Schönheitsreparatur-Klauseln in Mietverträgen unwirksam sind. In diesem Beitrag erfahren Sie mehr über die Rechte des Mieters bezüglich Schönheitsreparaturen.

Was sind Schönheitsreparaturen?

Schönheitsreparaturen umfassen:

  • Tapezieren
  • Streichen oder Tünchen von Wänden und Decken
  • Streichen der Böden
  • Lackierung der Heizkörper inkl. Heizungsrohre
  • Lackierung der Innentüren
  • Lackierung der Außentüren und Fenster von innen

Darüber hinaus zählen nur notwendige vorbereitende Tätigkeiten zu den Schönheitsreparaturen. Andere Instandhaltungsarbeiten wie das Streichen von Fenstern von außen, das Abschleifen von Parkettböden oder das Verlegen von Fliesen gelten nicht als Schönheitsreparaturen. Reparaturen von Türschlössern, Lichtschaltern oder Installationsleitungen sowie die Beseitigung von unverschuldetem Verschleiß fallen in die Zuständigkeit des Vermieters.

Renovierung und Wände streichen nach dem Auszug – Wer zahlt?

Grundsätzlich ist der Vermieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen verantwortlich. Es kann jedoch im Mietvertrag festgelegt werden, dass der Mieter solche Arbeiten durchführen muss, um Gebrauchsspuren zu beseitigen. Dies ist in der Regel unter der Klausel „Schönheitsreparaturen“ geregelt. Oft sind solche Vereinbarungen jedoch unwirksam, was insbesondere für Mieter interessant ist. Wenn eine dieser Vereinbarungen rechtswidrig ist, fallen beim Auszug keine Schönheitsreparaturen an. Lassen Sie Ihre Schönheitsreparatur-Klausel im Mietvertrag prüfen und sparen Sie Zeit und Geld.

Typische Beispiele für unwirksame Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag:

Abrechnungsquoten

Ausgleichsquoten, auch Ausgleichsklauseln genannt, verpflichten einen Mieter zur Zahlung anteiliger Renovierungskosten für das vergangene Jahr. Dies ist jedoch nicht gültig

Feste Fristen für Renovierungen

Feste Fristen für Renovierungsarbeiten wie beispielsweise Küchen und Bäder nach zwei Jahren sind ebenfalls nicht gültig.

Klauseln zur Farbauswahl

Feste Farben dürfen im Mietvertrag nicht festgelegt werden, das gleiche gilt auch für Tapete in beispielsweise „hellen“ oder „neutralen“ Tönen

Tapetenentfernung

Eine komplette Tapetenentfernung nach Auszug darf vom Vermieter nicht festgelegt werden

Handwerkerklausel

Der Vermieter darf im Mietvertrag nicht festlegen, dass die Reparaturen von einem Fachmann durchgeführt werden müssen.

Verpflichtung für eine Erstrenovierung

Vor dem Erstbezug ist der Mieter nicht verpflichtet die Wohnung zu renovieren

Verpflichtung zur Endsanierung (Rückgabeklausel)

Es gibt keine vollständige Renovierungspflicht beim Auszug. Festgelegt werden kann jedoch, dass die Wohnung in „bezugsfertigem“ Zustand zu übergeben ist.

Unrenovierte Übergabe: Keine Reparaturen ohne Entschädigung

Wird die Wohnung unrenoviert übergeben, dürfen die Kosten für Schönheitsreparaturen nicht auf den Mieter umgelegt werden. Eine pauschale Aussage darüber, ob eine Wohnung renovierungsbedürftig ist oder nicht, ist jedoch nicht möglich. Im Zweifelsfall muss die Entscheidung auf Basis des konkreten Einzelfalls getroffen werden.

 

Übernahme der Endsanierung durch den nächsten Mieter

Vor- und Nachmieter können grundsätzlich keine wirksamen Vereinbarungen treffen, solange der Vermieter dem nicht zugestimmt hat. Wenn alle drei Parteien der Übernahme der Renovierung und dem Streichen der Wände nach dem Auszug oder der Endrenovierung durch den Nachmieter zustimmen, können die Renovierungsarbeiten an den Nachmieter übertragen werden. Dies erspart dem Vormieter unnötige Schönheitsreparaturen, und der Nachmieter kann die Wohnung nach seinen eigenen Vorstellungen gestalten.

Wie müssen Schönheitsreparaturen durchgeführt werden?

Die Renovierung und das Streichen der Wände nach dem Auszug können vom Mieter selbst oder von einem professionellen Handwerker durchgeführt werden. Die Entscheidung liegt beim Mieter. Wichtig ist nur, dass die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand übergeben wird, vorausgesetzt, der Mieter ist zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet und es sind keine unwirksamen Renovierungsklauseln im Mietvertrag enthalten.

Wer übernimmt die Kosten für die Renovierung und das Streichen der Wände nach dem Auszug?

Ist der Mieter durch den Mietvertrag wirksam zur Durchführung der Renovierung und des Streichens der Wände nach dem Auszug verpflichtet, trägt er die Kosten der Renovierungsarbeiten. Ist die Schönheitsreparaturklausel unwirksam, muss der Mieter keine Renovierungsarbeiten durchführen. Viele Mieter führen diese Arbeiten dennoch durch, um Streit mit dem Vermieter zu vermeiden oder um die Kaution einbehalten zu können.

Kann der Vermieter statt der Schönheitsreparatur nur Geld verlangen?

Wenn der Vermieter nach dem Auszug des Mieters größere Modernisierungs- oder Umbaumaßnahmen plant, kann er anstelle der Renovierung und des Streichens der Wände nach dem Auszug auch Schadensersatz vom Mieter verlangen. In diesem Fall wären Schönheitsreparaturen nicht sinnvoll, da die geplanten Bauarbeiten die Renovierungsarbeiten zunichtemachen würden. Der Vermieter muss den Mieter rechtzeitig über die Ausgleichszahlungen informieren und kann dies nur tun, wenn der Mieter nicht bereits mit der Schönheitsreparatur begonnen hat.

Wie sieht es aus mit Schönheitsreparaturen während der Mietzeit?

Der Mieter ist zur Durchführung von Schönheitsreparaturen während der Mietzeit nur dann verpflichtet, wenn die Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag wirksam sind und Renovierungsbedarf besteht, beispielsweise weil die Substanz der Wohnung gefährdet ist.

 

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